Schiedsgerichtsverfahren
Dabei handelt es sich um das Verfahren der Schiedsgerichte.
Das Schiedsgericht ist ein privates Gericht. Die Parteien können die Anzahl der Schiedsrichter und das Verfahren zu ihrer Bestellung vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung, so besteht das Schiedsgericht aus drei Personen.
Das schiedsrichterliche Verfahren ist in erster Linie in den §§ 1025 bis 1066 ZPO geregelt. Hier treten Schiedsgerichte an die Stelle der staatlichen Gerichte. Bei entsprechender Vereinbarung kann das Schiedsgericht sogar einstweilige Verfügungen erlassen.
Der Schiedsrichter je Verfahren wird im Regelfall aufgrund einer Schiedsvereinbarung bestellt. Das Verfahren unterliegt der Vereinbarung der Parteien, wobei einige grundlegende Verfahrensregeln, wie z. B. die Gewährung des rechtlichen Gehörs, Verbot des Ausschlusses von Rechtsanwälten als Bevollmächtigte nicht abbedungen werden können. Das Verfahren endet üblicherweise mit einem Schiedsspruch oder einem Schiedsvergleich. Der Schiedsspruch ist die endgültige Entscheidung über den Streitgegenstand und auch über die Kosten, wird schriftlich abgefaßt und in der Regel wie ein Urteil auch begründet. Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils. Aus einem inländischen Schiedsspruch einschließlich des genannten Schiedsvergleiches kann die Zwangsvollstreckung erfolgen, wenn dieser vom zuständigen Oberlandesgericht für vollstreckbar erklärt worden ist. Er ist dann Vollstreckungstitel.
Das Verfahren stellt die Möglichkeit einer schnellen und kostengünstigen Streitlösung zur Verfügung, die angesichts der Überlastung der Justiz und der dort üblichen langen Verfahrensdauer wesentlich häufiger in Anspruch genommen werden sollte.